§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) ausschließlich und nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln (Unternehmern), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend: Besteller).
(2) Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(3) Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller den Verkaufsbedingungen widerspricht. In diesem Fall sind Ansprüche seitens des Bestellers ausgeschlossen.
§ 2 Schriftform, Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 2 Wochen annehmen können. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben (Auftragsbestätigung). Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
(2) Bestehen Abweichungen zwischen unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung, ist letztere maßgebend.
(3) Alle nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und etwaige Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(4) Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die zum Angebot gehören, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preisbildung erfolgt in Euro. Der angebotene Kaufpreis ist als Nettopreis ausgezeichnet. Nicht in der Preisangabe enthalten sind folglich die Kosten für die Verpackung sowie die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese werden von uns am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Es ist das ausgewiesene Entgelt zu zahlen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch die Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, so gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, so hat der Besteller das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
(4) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Skontoabzug zu bezahlen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges.
(5) Die Aufrechnung gegen unsere Forderung ist unzulässig, soweit die Forderung des Bestellers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Bestellers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(6) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und führen nicht zur Stundung der fälligen Forderung.
(7) Ratenzahlungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
(8) Ist eine Teilzahlung vereinbart, so wird die gesamte Forderung fällig, wenn der Besteller mit der vereinbarten Zahlung mehr als 7 Tage in Verzug ist.
(9) Unsere Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht ermächtigt, es sei denn dem Besteller wird eine Inkassovollmacht vorgelegt.
§ 4 Lieferzeit und Lieferumfang
(1) Soweit Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind angegebene Lieferfristen nur als voraussichtliches Lieferdatum zu verstehen. Fixe Liefertermine bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Grundsätzlich beginnt die vereinbarte Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen, die Art und oder Umfang des Leistungsgegenstandes betreffen, setzen eine neue Lieferfrist in Lauf.
(3) Soweit eine Mitwirkungspflicht des Bestellers notwendig ist, beginnt die Lieferfrist nicht zu laufen, bevor der Besteller diese Pflicht erfüllt hat.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, hat er die uns hieraus entstehenden Kosten in voller Höhe zu tragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Aus begründetem Anlass sind wir jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(6) In Fällen höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Rohstoff- und Energiemangel, nicht von uns zu vertretenden Betriebs- und Verkehrsstörungen sowie behindernden hoheitlichen Verfügungen suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien um die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung, auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen. Dies gilt auch, wenn einer der oben genannten Fälle höherer Gewalt bei unseren Lieferanten eintritt und eine andere Liefermöglichkeit nicht oder aber nur unter unzumutbaren Bedingungen besteht.
Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, sind beide Parteien berechtigt hinsichtlich des betroffenen Lieferumfanges vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in den Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.
§ 5 Erfüllungsort
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Jede Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Werk verlässt oder abhol- bzw. versandbereit gemeldet ist. Dies gilt auch für Teilleistungen.
(2) Verlangt der Besteller den Versand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurde. Die gilt auch für Teilleistungen.
(3) Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und zu Lasten des Bestellers.
§ 7 Haftung für Mängel
(1) Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang unverzüglich auf Mängel, Falschbelieferung oder Mengen-abweichungen zu untersuchen.
(2) Beanstandungen sind im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften (§ 377 HGB), spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu erheben.
(3) Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Insbesondere werden wir zunächst Fehlmengen nachliefern, Ersatz liefern oder nachbessern. Sind weder Nachbesserung noch Ersatz möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder nur unzumutbar verzögert möglich, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz gemäß § 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
(4) Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang.
§ 8 Haftung
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzuges ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Begriff der Kardinalpflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(3) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und –minderung zu treffen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
(2) Der Besteller darf über unsere Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
(3) Alle dem Besteller aus der Veräußerung oder Weiterverarbeitung entstandenen oder noch entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder andere gesetzliche Ansprüche, die unseren Eigentumsverlust zur Folge haben, tritt der Besteller bereits bei Auftragserteilung bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäfts-beziehung mit allen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften oder weiterverarbeiteten Waren zur Sicherung an uns ab. In diesem Fall nimmt der Besteller den erhaltenen Kaufpreis lediglich als Treuhänder für uns in Empfang und verpflichtet sich, ihn unverzüglich nach Empfang an uns abzuführen. Insbesondere hat der Besteller den empfangenen Betrag getrennt von seinem Vermögen als Treuhänder für uns aufzubewahren. Das gleiche gilt für Forderungen aus Versicherungs- verträgen.
(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Besteller bereits vorher die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die uns entstehenden Kosten einer Intervention trägt der Besteller, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
(6) Erfolgt die Zahlung durch den Besteller nicht mehr vertragsgemäß, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte vom Vertrag zurücktreten und die Kaufsache zurückverlangen.
(7) Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
(8) Der Besteller versichert, dass er über die vorbezeichneten, an uns abgetretenen Ansprüche noch nicht anderweitig verfügt hat.
§ 10 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 11 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Besteller gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 12 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Wuppertal.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 13 Datenspeicherung
Der Besteller wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.